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Vereinssatzung Tennisclub Kröv e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennisclub Kröv e.V.

Sitz des Vereins ist Kröv.

Eingetragen ist der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich unter VR 10730.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die allgemeine Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie als Möglichkeit insbesondere für Kinder und Jugendliche, sich in der Gemeinschaft sportlich aber auch gesellschaftlich zu integrieren und entwickeln.

Der Verein fördert den Wettkampfsport auf allen Ebenen und widmet sich besonders dem Freizeit- und Breitensport.

Der Verein bezweckt insbesondere die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

Der Vereinszweck soll exemplarisch durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
  • Gewährleistung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes 
  • Teilnahme an Wettbewerbs- und Meisterschaftsspielrunden
  • Durchführung von Kinder- und Jugendveranstaltungen mit sportlichem Charakter
  • Beteiligung an Turnieren und sonstigen, sportlichen Wettkämpfen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt primär keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. 
  3. Die Mitglieder*innen erhalten in Ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder*innen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter und -funktionen sowie Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Exemplarisch wären hier Aufwendungen für eine regelmäßige Anlagen- u. Platzpflege zur Werterhaltung der Vereinsliegenschaft sowie allgemeine Hausmeistertätigkeiten zu nennen. Die Entscheidung hierüber trifft auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Zu Inhalten, der Vergütungshöhe, Laufzeiten und Beendigungen entscheidet der Vorstand.
  5. Ausscheidende Vereinsmitglieder*innen haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch auf/am Vereinsvermögen.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
  1. ordentlichen Mitgliedern*innen 
  2. außerordentlichen Mitgliedern*innen 
  3. Ehrenmitgliedern*Innen und Ehrenvorsitzenden*Innen 
  1. Ordentliche Mitglieder*innen sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung ihres Alters.
  2. Außerordentliche Mitglieder *innen sind passive/inaktive oder fördernde Mitglieder*innen
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder*innen ernennen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich als Vorsitzende in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

Ehrenmitglieder*innen und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie alle ordentlichen Mitglieder*innen, sind jedoch von der jährlichen Beitragspflicht befreit.

§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Eingang beim geschäftsführenden Vorstand wirksam.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist durch dessen Vertreter schriftlich zu stellen.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss, mit dem die Mitgliedschaft bei positivem Bescheiden wirksam wird.
  4. Ein genereller Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft muss nicht begründet werden. 
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt aus dem Verein 
  2. Tod des Mitgliedes
  3. Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.

Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen (z.B. Jahresbeitrag) in Verzug ist, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Über diesen Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu informieren.

Ein Ausschluss kann weiterhin erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, grobe Satzungsverstöße begeht, ein besonderes, vereinsschädigendes Verhalten zeigt (z. B. ein beleidigendes oder verleumderisches Verhalten bzw. Aussagen, Behauptungen und Äußerungen mit beleidigendem und verleumderischem Charakter) oder sich strafrechtlich relevant verhält und dadurch der Fortbestand der Mitgliedschaft unzumutbar macht.

Über den Ausschlussantrag entscheidet der Gesamtvorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Über das Verfahren ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, schriftlich Stellung zu nehmen. 

Jedes Mitglied ist zur Antragstellung auf Ausschluss berechtigt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln. Diese ist Bestandteil der Vereinssatzung.

Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten.

  1. Höhe der Beiträge
  2. Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen

Dazu können beispielsweise auch zahlungsverpflichtende, jährliche Arbeitsstunden bei Nichterbringung geforderter Arbeitsleistung zählen.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Für außerordentliche Mitglieder *innen können besondere Regelungen festgelegt werden.

Die Mitglieder*innen sind verpflichtet die Satzungsregeln und Vorgaben der Vereinsordnung sowie die Verbandsregeln einzuhalten.

Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter*innen des Vereins sind Folge zu leisten bzw. zu beachten.  

Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder*innen untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. 

Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet, die Maßnahmen zu tragen.

§ 7 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den Vorstand an die Mitglieder*innen kann per Email oder mittels anderer, vergleichbarer, elektronischer Medien, alternativ auch durch die Veröffentlichung im örtlichen VG-Blatt erfolgen.

Zwischen der Einladung und der Mitgliederversammlung muss mindestens eine Frist von 10 Tagen liegen. Die Tagesordnung ist der Einladung anzufügen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder*innen dies schriftlich beantragen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder*innen beschlussfähig. 

Gemäß § 32 BGB reicht dabei die einfache Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter*in wählen.

Mitglieder*innen können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Diese ist bei Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und von der Mitgliederver-sammlung zu beschließen.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Mitglieder*innen eingebracht werden und müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung in Schriftform mit einer Begründung vorliegen.

Abstimmungen und Wahlen können per Handzeichen erfolgen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, ist die Wahl als „Geheime Wahl“ durchzuführen, ebenso, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

Die Mitgliederversammlung beschließt durch eine einfache Mehrheit über Anträge und Wahlen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit, also 75% der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Berichte vorzulegen: 

  1. Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr durch den/die Vorsitzende

oder dessen Stellvertreter*In

  1. Bericht des Sportwartes/der Sportwartin
  2. Bericht des Jugendwartes/der Jugendwartin
  3. Kassenbericht 

§ 8 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
  3. dem/der Schatzmeister*in/Kassenwart und optional
  4. dem/der Geschäftsführer*in (wenn eingesetzt)

Zum erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) gehören

  1. der/die Sportwart*in
  2. der/die Jugendwart*in
  3. dem/der Schriftführer*in
  4. die Beisitzer*innen (mindestens 1, möglichst 2)

Eine Personalunion im Rahmen der Wahl zum Vorstand ist nicht zulässig.

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. 

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind/wurden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzenden, den/die 2. Vorsitzenden und den/der Schatzmeister*in/Kassenwart*in vertreten.

Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, eine Geschäftsordnung, eine Hausordnung sowie eine Platz- und Spielordnung zu erlassen.

§ 9 Aktives und passives Wahlrecht

Wahl- und stimmberechtigt sind alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden, volljährigen Mitglieder*innen gemäß § 4 Ziffer 1 a) b) c) dieser Satzung (aktives Wahlrecht).

In den Gesamtvorstand können auf Antrag volljährige, ordentliche und volljährige außerordentliche Mitglieder*Innen sowie Ehrenmitglieder*innen/Ehrenvorsitzende gewählt werden (passive Wahlrecht).

Bei der Mitgliederversammlung Abwesende können gewählt werden, wenn diese schriftlich die Bereitschaft und Übernahme des Amtes bei ihrer Wahl erklärt haben.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens zwei Kassenprüfer*innen. Zusätzlich kann ein Ersatzprüfer/eine Ersatzprüferin gewählt werden. Alle dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer*innen prüfen die Kassenführung des Vereins mit allen vorhandenen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitglieder-versammlung hierüber einen Bericht.

§ 11 Datenschutz

Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet DSGVO-konform personenbezogene Daten der Mitglieder*innen. Dies können sein:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Telefonnummern, Email-Adressen, Bankverbindungen, Vereinsfunktion(en), Vereinsnummer, Leistungsklassen und Spielergebnisse. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder*innen in allen Angelegenheiten, die dem Tennis- bzw. Vereinssport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen.

Der Verein ist berechtigt, die regionale und überregionale Presse und andere Medien sowie soziale Netzwerke über Sportereignisse inclusive Bilder zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.

Jedes Mitglied kann schriftlich einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein die personalisierte Veröffentlichung.

Mit Beendigung der jeweiligen Mitgliedschaft werden alle erhobenen und verarbeiteten, personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.

§ 12 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit abgegebener, gültiger Stimmen bei der ordnungsgemäß einberufenen Mitliederversammlung erforderlich. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 a) b) c).

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende als Liquidatoren bestellt.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kröv, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Gültigkeit der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.4.2026 in Kröv beschlossen. 

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Die bisherige Satzung, eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich am 20.04.2018 tritt mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

Kröv, 01.05.2026